{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "96ba7b92c5405f3b5dc96de4f2cb5728"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:15:50", "Checksum": "0ef1a0337fc24fd5c4f6db6fe70d292c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\na) Gemäss Art. 34 der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 ist auf\nvorliegendes Verfahren das bisherige Recht (Gerichtskostentarif vom 19. Mai 2009;\nGKT) anzuwenden. Bei einem Streitwert von Fr. 150'000.-- ist eine Entscheidgebühr in\nHöhe des dreifachen Gebührenansatzes von Fr. 1'000.-- bis Fr. 15'000.-- zu erheben\n(Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 GKT i.V.m. Art. 13 Ziff. 322 GKT). In Anbetracht des dem Gericht\nentstandenen Aufwandes an Aktenstudium, der Durchführung einer Vorbereitungs- und\neiner Hauptverhandlung sowie der Komplexität des Streitfalles erscheint eine\nGerichtsgebühr von Fr. 21'000.-- als angemessen.\n\nEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beklagte 2/5 und die\nKlägerinnen 3/5 der Gerichtskosten zu tragen, wobei den Klägerinnen die\nEinschreibegebühr von Fr. 1'000.-- angerechnet wird.\n\nb) Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung des\nStreitwertes, der Schwierigkeit des Falles, der Teilnahme an einer\nInstruktionsverhandlung und der nachträglichen Prozesseingabe ergibt sich aufgrund\nvon Art. 14 lit. e, Art. 15, Art. 18 Abs. 1 lit a, Art. 28bis, Art. 29 der Honorarordnung für\nRechtanwälte und Rechtsagenten ein Honoraranspruch von total Fr. 24'000.--.\n\nNach Massgabe ihres Unterliegens haben die Klägerinnen die Beklagte mit 1/5 der\nParteikosten, mithin mit Fr. 4'800.--, zu entschädigen.\n\nc) Als einfache Streitgenossen haften die Klägerinnen solidarisch für die\nProzesskosten (Art. 271 ZPO/SG).\n\nDas Handelsgericht hat\n\nentschieden:\n\n1. Die Beklagte hat der Klägerin 1 Fr. 59'543.80 nebst Zins von 5% ab 1. Dezember\n2007 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen.\n\n2. Die Klage der Klägerin 2 wird abgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Die Klägerinnen haben die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 21'000.-- zu 3/5 und die\nBeklagte zu 2/5 zu tragen. Den Klägerinnen wird die Einschreibegebühr von Fr. 1'000.-\nangerechnet.\n\n4. Die Klägerinnen haben die Beklagte mit Fr. 4'800.-- zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/19\n"}