{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "96ba7b92c5405f3b5dc96de4f2cb5728"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:15:50", "Checksum": "0ef1a0337fc24fd5c4f6db6fe70d292c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\nc) Von der langjährigen und erst kürzlich bestätigten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Auf ihrer Grundlage ist klargestellt,\ndass die dem VVG unterstehende Klägerin 2, welche ihren Regressanspruch nicht aus\nArt. 72 ATSG ableiten kann, auch nicht gestützt auf Art. 72 VVG auf die Beklagte als\nKausalhaftpflichtige regressieren kann. Ein Regress aus Anspruchskonkurrenz ist\naufgrund der Haftungsordnung von Art. 51 OR ausgeschlossen, nachdem den\nFahrzeuglenker im vorliegenden Fall kein Verschulden am Unfall trifft. Die Forderung\nder Klägerin 2 ist daher abzuweisen.\n\n6. Die Klägerinnen machen geltend, dass ihnen neben dem Schadenszins zusätzlich\nnoch ein Regulierungszins von 5% nach Art. 79c Abs. 3 SVG zustehe. Die Beklagte\nhabe diesen Regulierungszins zu bezahlen, weil sie innert der gesetzlichen Frist von\ndrei Monaten seit der detaillierten Forderungseingabe vom 1. April 2010 den\nSchadenersatzanspruch nicht genügend anerkannt und nicht reguliert habe. Die\nBeklagte bestreitet den Anspruch der Klägerinnen auf einen Regulierungszins.\n\na) Art. 79c SVG wurde im Zuge der Übernahme der EG-Besucherschutz-Richtlinie\n(Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000)\nam 4. Oktober 2002 ins SVG übernommen und am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt (vgl.\nBBI 2002, 4397 ff.). In der EG-Besucherschutz-Richtlinie wird in der Erwägung 19\nausgeführt, dass dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen Zinsen bezahlt\nwerden sollten, wenn innert der vorgesehen First von drei Monaten keine\nEntschädigungsangebot der Versicherungsunternehmung vorliege. Gemäss Bericht der\nKommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 20. August 2002\nbestand das Ziel der Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes darin, den Schutz der\nVerkehrsopfer zu verbessern (bekl.act. 9).\n\nb) Art. 79c Abs. 3 SVG bezweckt eine Besserstellung des Geschädigten, der ohne\nVerzögerung zu seinem Schadenersatz kommen soll. Die Norm verliert ihren Zweck,\nwenn der Geschädigte seinen Schaden von einer anderen Seite ohne Verzögerung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nersetzt erhält. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 79c Abs. 3 SVG ergibt sich somit,\ndass im Regressverfahren kein zusätzlicher Schadenregulierungszins geltend gemacht\nwerden kann, da sich die Norm nicht auf Streitigkeiten unter Versicherungen bezieht.\nFür diese Auslegung spricht der klare Wortlaut der Bestimmung, der nur die\nGeschädigten, nicht aber Versicherungen erwähnt. Eine unsorgfältige\nGesetzesredaktion ist nicht anzunehmen, da in Art. 79a SVG im Zusammenhang mit\nder Auskunftsstelle die Sozialversicherungen ausdrücklich neben dem Geschädigten\ngesondert erwähnt werden. Der Gesetzgeber hat die Versicherungen also nicht einfach\nvergessen oder mit dem Geschädigten gleichgesetzt. Es ist somit davon auszugehen,\ndass es sich bei der Nichterwähnung der Versicherungen in Art. 79c Abs. 3 SVG um ein\nqualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt.\n\nc) Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass es sich nicht um ein qualifiziertes\nSchweigen handelt, so würde dies nicht zum Schutz der zusätzlichen Zinsforderung\nführen. Sofern nämlich in einem Mitgliedstaat bereits Regelungen bestanden, welche\ndem Erfordernis der EG-Besucherschutz-Richtlinie entsprachen, konnte die Umsetzung\ndurch eine Bezugnahme auf jene Regelung erfolgen (Erwägung 19 der EG-Besucher­\nschutz-Richtlinie). Aufgrund der Rechtsprechung zum Schadenszins bestand in der\nSchweiz bereits ein Anspruch auf Verzinsung der Schadenersatzansprüche. Darauf\nkonnte aber nur schwer Bezug genommen werden, da der Schadenszins nicht\nausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die\nFestlegung eines Verzugszinses in Art. 79c Abs. 3 SVG die gesetzliche Umsetzung der\nEG-Besucherschutz-Richtlinie darstellt. Da gemäss Rechtsprechung der Verzugszins\naber nicht kumulativ zum Schadenszins geschuldet ist (BGE 130 III 591 E. 4 mit\nHinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), wird der Schadenszins durch den\nVerzugszins nach Art. 79c Abs. 3 SVG ersetzt, sofern die Voraussetzungen des Art. 79c\nSVG erfüllt sind. Es handelt sich somit beim Zins nach Art. 79c Abs. 3 SVG nicht um\neinen zusätzlichen Regulierungszins, der neben dem Schadenszins zu bezahlen wäre,\nsondern vielmehr um einen Verzugszins, der den Anspruch auf einen Schadenszins\nverdrängt.\n\n7. Sodann sind die Gerichts- und Parteikosten dieses Verfahrens zu verlegen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}