{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "96ba7b92c5405f3b5dc96de4f2cb5728"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:15:50", "Checksum": "0ef1a0337fc24fd5c4f6db6fe70d292c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\na) Im vorliegenden Fall erscheint das Verschulden des Radfahrers als mittelschwer\nbis schwer, fuhr er doch infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf einen gut sichtbaren\nund seit mehreren Minuten stillstehenden Lieferwagen auf. Unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung ist von einer Haftungsquote des Fahrzeughalters allein aufgrund der\nBetriebsgefahr von 10% bis 60% auszugehen (vgl. Brehm, a.a.O., Rz 568). Bei der\nBemessung der Haftungsquote ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr im\nvorliegenden Fall nicht auf der Geschwindigkeit und der Masse des Fahrzeuges basiert,\nsondern nur auf der Masse des Lieferwagens. Wesentlich ins Gewicht fällt jedoch, dass\nder Lieferwagen je zur Hälfte auf der Strasse und dem Trottoir stand. Diese Art des\nAnhaltens stellt, unabhängig von einem allfälligen Abstand zu einer durchgezogenen\nLängslinie, eine nicht unerhebliche Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge dar.\nInsbesondere Radfahrer werden dadurch gefährdet. Zum einen können sie ihre Fahrt\nnicht am rechten Strassenrand fortsetzen, sondern müssen anhalten oder dem\nstillstehenden Fahrzeug unter Rücksichtnahme auf allfällige nachfolgende Fahrzeuge\nausweichen. Zum anderen wirkt sich naturgemäss die stillstehende Masse eines\nLieferwagens auf einen Radfahrer stärker aus als auf einen nachfolgenden\nPersonenwagen, der seinerseits mit seiner Masse die Insassen schützt.\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint es angemessen, die\nBetriebsgefahr mit 30% zu bemessen (vgl. BGer 6S.14/2006 E. 4.4.3). Diese\nGewichtung berücksichtigt auch, dass grundsätzlich der Verkehrsteilnehmer, der auf\nein stehendes Fahrzeug auffährt, die Hauptursache für einen Auffahrunfall setzt.\nNamentlich darf es bei dieser Frage keinen Unterschied machen, ob als Folge des\nAuffahrunfalles der Lenker des vorderen Fahrzeugs oder aber der Lenker des hinteren\nFahrzeugs die stärkeren Verletzungen erleidet. Die Unaufmerksamkeit des\nnachfolgenden Fahrzeuglenkers, welche zum Auffahrunfall führt, bleibt nämlich\ndieselbe.\n\nc) Die Heilungskosten bis 30. November 2007, für welche die Klägerin 1\naufgekommen ist, betragen insgesamt Fr. 198'479.35. Bei einer Haftungsquote der\nBeklagten von 30% ergibt sich ein Regressanspruch der Klägerin gegenüber der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagten von Fr. 59'543.80. Der Schadenszins von 5% ab 1. Dezember 2007 ist\nunbestritten.\n\n5. Zu prüfen ist, ob der Klägerin 2, welche ihre Leistungen im Gegensatz zur\nKlägerin 1 nicht aufgrund des KVG, sondern des VVG erbrachte, ein Regressrecht\ngegenüber der Beklagten zusteht.\n\na) Die Beklagte bestreitet den Regressanspruch der Klägerin 2. Sie macht geltend,\nder Verweis der Klägerin 2 auf Art. 72 VVG sei im Grundsatz richtig, doch sei dieser\nRegress auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR beschränkt.\nBei einer Kausalhaftung bestehe hingegen kein Regressanspruch. Es gäbe zwar\nabweichende Lehrmeinungen, aber die höchstrichterliche Rechtsprechung sei in\ndiesem Punkt unverändert und werde immer noch von einem beträchtlichen Teil der\nLehre getragen.\n\nb) In der Tat ist in dieser Frage von einer unveränderten höchstrichterlichen\nRechtsprechung auszugehen. Das Bundesgericht bestätigte nämlich im erst kürzlich\nergangen Entscheid BGer 4A_576/2010 E.4.1 unter Berufung auf die herrschende\nRechtsprechung und Lehre, dass nach der Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR in\nder Regel derjenige in erster Linie den Schaden zu tragen habe, der ihn durch\nunerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene\nSchuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift (kausal) haftet.\nZudem hielt das Bundesgericht fest, dass auch in Anwendung der spezialgesetzlichen\nRegelung von Art. 72 VVG der Versicherer nur auf einen ausservertraglich\nHaftpflichtigen Regress nehmen kann, den ein Verschulden trifft, nicht aber auf einen\nallein aus gesetzlicher Vorschrift, d.h. kausal Haftpflichtigen (vgl. BGE 120 II 191 E. 4c,\nBGE 107 II 489 E. 5a, BGE 80 II 247 E. 5; vgl. auch BGE 118 II 502 E. 2b und E. 3, BGE\n114 II 342 E. 3; Brehm, Berner Komm., 3. A. 2006, N 60 f., N 82b ff. zu Art. 51 OR;\nGraber, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, 2001, N 7/9 zu Art. 72\nVVG; Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 5. A., N 22 zu Art. 51\nOR; Werro, in: Commentaire Romand Code des obligations, Bd. I, 2003, N 15 ff. zu Art.\n51 OR; Mazan, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N 24 f. zu Art. 51\nOR; Kuhn, Privatversicherungsrecht, 3. A. 2010, S. 312 ff.; Engel, Traité des obligations\nen droit suisse, 2. A., 1997, S. 569 f.; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAllgemeiner Teil, 5. A., 2009, Rz. 88.33; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A.,\n2008., Rz. 1574; Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2002, S. 158; Strub, Der\nRegress des Schadensversicherers de lege lata - de lege ferenda, 2011, S. 67 f., 77).\n\n"}