{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "96ba7b92c5405f3b5dc96de4f2cb5728"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:15:50", "Checksum": "0ef1a0337fc24fd5c4f6db6fe70d292c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\nfuhr daraufhin auf der geraden, ansteigenden Strasse 150 Meter weiter, stoppte an der\nrechten Strassenseite, schaltete die Warnblinker ein und wartete auf den Mitfahrer. In\ndieser Lage blockierte das Wohnmobil den eigenen rechten Fahrstreifen mehr als\nhälftig und den rechts daran anschliessenden Radweg vollständig. Nachdem der\nMitfahrer wieder eingestiegen war, prallte ein Radfahrer ungebremst in das Heck des\nstehenden Wohnmobils, wodurch der Radfahrer erhebliche Verletzungen erlitt. Da der\nRadfahrer nur auf kurze Sicht fuhr und das stillstehende Wohnmobil aus einer Distanz\nvon 150 Metern sehen konnte oder hätte sehen können, erachtete das Bundesgericht\ndas Verhalten des Radfahrers als derart qualifiziert unvorsichtig, dass durch dieses\nVerhalten der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem verkehrsregelwidrig\nabgestellten Fahrzeug und der Kollision unterbrochen worden sei. Es stellte fest, dass\nes sich bei einer solchen Fahrweise nicht um eine untergeordnete Unaufmerksamkeit,\nsondern um eine qualifizierte Unaufmerksamkeit handle, mit der schlechthin nicht\ngerechnet werden müsse und die das sorgfaltswidrige Verhalten des\nMotorfahrzeuglenkers in den Hintergrund dränge.\n\nc) Jeder Verkehrsteilnehmer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er\nseinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine\nAufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Zudem\nmuss er so fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das\nKreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV).\n\nAufgrund der Aktenlage, namentlich der Fotos und der Zeugenaussage von P, ist\nerstellt, dass der Radfahrer den Lieferwagen problemlos hätte links überholen können.\nEbenso ist nicht ersichtlich, warum der Radfahrer, wenn er dies nicht wollte, nicht\neinfach hinter dem stillstehenden Lieferwagen angehalten hat, bis dieser sich wieder in\nden Verkehr eingeordnet hatte. Es gibt auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür,\ndass der Radfahrer durch andere Fahrzeuge bedrängt wurde, ein Ausweichmanöver\neinleitete oder sein Fahrrad vor der Kollision noch abbremste. Das Verhalten des\nRadfahrers kann nur damit erklärt werden, dass er die nötige Aufmerksamkeit im\nVerkehr vermissen liess. Wegen mangelnder Aufmerksamkeit wurde er auch von den\nStrafbehörden der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Im\nUnterschied zum vorher erwähnten Bundesgerichtsentscheid ist jedoch im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Radfahrer auf kurze Sicht gefahren ist.\nZudem war die Strecke, auf welcher der Radfahrer fuhr, nicht ganz so übersichtlich.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände trifft den Radfahrer ein mittelschweres bis\nschweres Verschulden. Von einer qualifizierten Unvorsichtigkeit des Radfahrers, die im\nSinne groben Verschuldens zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs\nführen würde, ist hingegen nicht auszugehen.\n\nd) Die Beklagte wendet zudem ein, dass der Radfahrer aufgrund des vorbestehenden\nGlaukoms allenfalls unter einer unfallrelevanten Gesichtsfeldeinschränkung gelitten\nhabe und er sich somit gegebenenfalls ein erhebliches Selbstverschulden anrechnen\nlassen müsse.\n\nAus dem Arztbericht des Kantonsspital St. Gallen vom 22. Juni 2007 (kläg.act. 29)\nergibt sich nicht, dass das vorbestehende Glaukom zu einer massgeblichen\nGesichtsfeldeinschränkung geführt hat. Im Arztbericht wird nur festgehalten, dass der\nAugeninnendruck nach drei Tagen ohne Therapie normal sei und mit der Verabreichung\nvon Augentropfen begonnen werde. Die Beklagte beantragte die Einholung eines\nGutachtens betreffend Einschränkung der Sehfähigkeit des Radfahrers sowie die\nEdition sämtlicher medizinischer Akten des Radfahrers betreffend das Glaukom bzw.\ndie Sehkraft. Nachdem im Austrittsbericht des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom\n6. Dezember 2007 festgehalten wurde, dass der verunfallte Radfahrer einen\nPersonenwagen mit Automatikgetriebe fahren darf und bereits vor dem Unfall einen\nsolchen Personenwagen gelenkt hatte (kläg.act. 31, S. 5 unten), ist davon auszugehen,\ndass das vorbestehende Glaukom das Gesichtsfeld - wenn überhaupt - nur geringfügig\neingeschränkt hat, so dass die Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde. Auch aus den\nweiteren vorliegenden ärztlichen Verlaufsberichten ergeben sich keinerlei Hinweise auf\neine Gesichtsfeldeinschränkung oder eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit aufgrund\ndes vorbestehenden Glaukoms. Auf die Einholung der beantragten diesbezüglichen\nBeweise kann daher verzichtetet werden.\n\n4. Liegt ein Selbstverschulden des Radfahrers vor, das aber nicht als grob zu\nqualifizieren ist, so sind auch die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 1 SVG nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerfüllt, um eine Haftung entfallen zu lassen. Vielmehr hat der Richter die Ersatzpflicht\nunter Würdigung aller Umstände festzusetzen (BGer 4A_479/2009).\n\n"}