{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "96ba7b92c5405f3b5dc96de4f2cb5728"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:15:50", "Checksum": "0ef1a0337fc24fd5c4f6db6fe70d292c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\ndass der Lenker beim Anhalten zwar durchaus den Verkehr behindert haben mag,\nindem er den nachfolgenden Fahrzeugen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Platz\nliess, um zwischen dem Fahrzeug und dem Gegenverkehr bzw. der ununterbrochenen\nLängslinie zu passieren. Wie oben gezeigt wurde, war dies allerdings im konkreten Fall\nnicht kausal für den Unfall, weil ein Fahrrad den stehenden Lieferwagen problemlos\npassieren konnte. Die übrigen von der Klägerin 1 angeführten Strassenverkehrsregeln\ndienen entweder nicht der Sicherung des Verkehrsflusses auf der Fahrbahn (Art. 41\nAbs. 1bis VRV) oder sind offensichtlich nicht verletzt worden. Namentlich besteht bei\neinem kurzen Anhalten am Strassenrand an einer übersichtlichen Stelle, um eine\nPerson aussteigen zu lassen, keine Pflicht, ein Pannendreieck aufzustellen, womit auch\ngesagt ist, dass die Warnblinker nicht eingeschaltet werden dürfen (Art. 23 Abs. 3. lit a\nVRV). Auch andere Warnungen waren nicht angezeigt, nachdem der Lieferwagen an\neiner sehr übersichtlichen Stelle bei Tageslicht und guten Wetterbedingungen anhielt.\nDer Lenker hat auch genügend auf den Verkehr geachtet, hat er doch offensichtlich\neinige Minuten bevor der Radfahrer sich später von hinten dem Lieferwagen näherte,\nauf dem Trottoir angehalten und durfte davon ausgehen, dass für nachfolgende\nFahrzeuge ohne weiteres ersichtlich war, dass er am Strassenrand still stand. Soweit\ndem Lenker vorgeworfen wird, er habe gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen, übersieht\ndie Klägerin 1, dass die Vortrittsregelung vom Lenker gerade verlangt, am Strassenrand\nstehen zu bleiben, bis ihn alle nachfolgenden Fahrzeuge passiert haben. Der Lenker hat\nsich somit im vorliegenden Fall auch in diesem Punkt korrekt verhalten. Auch die Frage,\nob der Lenker kurz vor dem Unfall den Blinker nach links oder nach rechts bzw. gar\nnicht betätigt hatte, ist im vorliegenden Fall für das Unfallgeschehen nicht relevant.\nAufgrund der Fotos ist erstellt, dass der Radfahrer jedenfalls nicht damit rechnen\nkonnte, dass der stehende Lieferwagen noch weiter nach rechts abbiegen würde, da\ndafür offensichtlich kein Platz blieb. Für das Betätigen der Warnblinker bestand\ngemäss den vorherigen Ausführungen kein Anlass und soweit der Lenker bereits den\nBlinker nach links betätigt haben sollte, weil er wieder auf die Fahrbahn zurück wollte,\nist umso weniger ersichtlich, warum der nachfolgende Radfahrer das Fahrzeug nicht\nbemerkt hat und mit der Hecktüre kollidierte.\n\ndd) Eine Verschuldenshaftung des Fahrzeuglenkers besteht somit nicht. Der\nFahrzeuglenker hat zwar schuldhaft die Abstandsvorschrift von Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV\nverletzt, zwischen dieser Verletzung der Abstandsvorschrift und der erfolgten Kollision\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Radfahrers besteht jedoch kein adäquater Kausalzusammenhang. Die Kollision\nwäre auch erfolgt, wenn der Abstand zwischen dem Fahrzeug und der Sicherheitslinie\ndrei Meter betragen hätte.\n\n3. Im Weiteren bringt die Beklagte vor, es sei von einem grobenSelbstverschulden\ndes Radfahrers auszugehen, welches den Kausalzusammenhang zwischen der\nBetriebsgefahr bzw. dem Verschulden des Lenkers und dem Unfall unterbrochen habe\noder zumindest als Mitursache berücksichtigt werden müsse. Zudem wendet die\nBeklagte ein, dass beim Radfahrer ein vorbestehendes Glaukom (auch als \"grüner\nStar\" bezeichnet) diagnostiziert worden sei (kläg.act. 29, S.1 und 3). Ein solches\nGlaukom führe üblicherweise zu einer Gesichtsfeldeinschränkung. Möglicherweise\nhabe das Glaukom beim Radfahrer eine erhebliche, unfallrelevante\nGesichtsfeldeinschränkung bewirkt. Bei einer Gesichtsfeldeinschränkung müsse sich\nder Radfahrer jedoch ein erhebliches Selbstverschulden am Unfall anrechnen lassen.\n\nDie Klägerin 1 bestreitet grundsätzlich ein Selbstverschulden des Radfahrers bzw. will\nein allfälliges Verschulden als sehr leicht bewertet haben. Zudem sei dem Radfahrer\nnicht bekannt gewesen, dass er unter einem Glaukom leiden solle. Er habe nur\ngewusst, dass ein erhöhter Augendruck festgestellt worden sei. Anlässlich der\nBehandlung der Unfallfolgen sei im Schweizer Paraplegiker Zentrum seine Seh- und\nFahrfähigkeit abgeklärt und für gut befunden worden. Eine verkehrsrelevante\nSehbehinderung habe somit nicht bestanden.\n\na) Für den Fall der blossen Kausalhaftung bestimmt Art. 59 Abs. 1 SVG, dass der\nHalter von der Haftpflicht befreit wird, wenn er beweist, dass der Unfall durch grobes\nVerschulden des Geschädigten verursacht wurde.\n\nEs ist somit zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang durch ein grobes\nVerschulden des Radfahrers unterbrochen worden ist.\n\nb) Das Bundesgericht hatte in einem neueren strafrechtlichen Entscheid\n(BGer 6B_163/2010) einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. Ein\nMotorfahrzeuglenker hielt sein Wohnmobil nach einem Kreisel kurz an, um einen\nMitfahrer aussteigen zu lassen, der zwei Riegelhäuser filmen wollte. Der Fahrzeuglenker\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}