{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "96ba7b92c5405f3b5dc96de4f2cb5728"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:15:50", "Checksum": "0ef1a0337fc24fd5c4f6db6fe70d292c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelches aufgrund seiner Fahrzeugbreite nicht oder nur mit Mühe unter Beachtung der\nSicherheitslinie am angehaltenen Fahrzeug vorbeifahren kann, verhindert werden.\n\nbbb) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob sich der Schutzzweck der Norm auch auf\nRadfahrer bezieht. Das am Strassenrand stehende Fahrzeug hätte vom Radfahrer\nproblemlos ohne jegliche Beeinträchtigung durch einen allfälligen Gegenverkehr\npassiert werden können, unabhängig davon, ob der Abstand zur ununterbrochenen\nLängslinie drei Meter oder bloss 2,65 Meter betrug. Es ist auch kaum vorstellbar, dass\nsich ein Radfahrer eingeengt fühlt, wenn der Abstand zwischen der ununterbrochenen\nLängslinie, die er nicht überqueren darf, und dem stehenden Fahrzeug nicht drei Meter,\nsondern bloss 2,65 Meter beträgt. Eine Zeugin, welche zur Zeit des Unfallgeschehens\nauf der Gegenfahrbahn fuhr, gab dazu an, sie habe sich gedacht, \"es sei gut, dass es\nnicht mehr Verkehr habe, so könne der Velofahrer gefahrenlos am stehenden\nKastenwagen vorbeifahren\" (kläg.act. 7, S. 2, oben). Auf den Fotos ist ersichtlich, dass\nfür ein Fahrrad genügend Platz blieb, um den Lieferwagen problemlos passieren zu\nkönnen, ohne vom Gegenverkehr beeinträchtigt zu werden bzw. nahe an die\nununterbrochene Längslinie zu geraten. Auf der Fahrbahn des Radfahrers herrschte\nzudem wenig Verkehr (Aussage von P, kläg.act. 7, S. 7 unten) und die nachfolgenden\nFahrzeuge hielten einen angemessenen Abstand (Aussage von P, gemäss\nPolizeirapport, kläg.act. 4, S. 4, unten). Gemäss Aussage der nachfolgenden Lenkerin\nB handelte es sich dabei um einen Abstand von ca. 35-40 Metern. Polizeimeister N, der\nden Unfallort gesehen und die beiden Zeuginnen befragt hatte, hielt im Rapport\nausdrücklich fest, der Radfahrer habe mit seinem Fahrrad genügend Platz gehabt, um\nam stillstehenden Fahrzeug vorbeizufahren. Das unerlaubte Halten hatte somit keinen\nEinfluss auf den Unfallhergang und es besteht keine haftpflichtrechtliche\nVerantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers, da der Zweck der vorliegenden Norm nicht\ndarin besteht, einen Radfahrer, der neben dem stillstehenden Fahrzeug mehr als\ngenügend Platz zum Vorbeifahren hat, vor einer Kollision mit dem stillstehenden\nFahrzeug zu schützen. Dementsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang\nzwischen der Verkehrsregelverletzung und dem Unfall zu verneinen (vgl. BGer\n6B_965/2008 E. 4.4.1 betreffend Schutzzweck und Kausalität).\n\ncc) Was die anderen behaupteten Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln\nanbelangt, so kann zur behaupteten Verletzung von Art. 37 SVG angemerkt werden,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}