{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "96ba7b92c5405f3b5dc96de4f2cb5728"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:15:50", "Checksum": "0ef1a0337fc24fd5c4f6db6fe70d292c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\nStrassenverkehrsregeln verletzt habe. So habe er die Abstandsvorschrift von Art. 18\nAbs. 2 lit. c VRV verletzt, indem der Abstand zur ununterbrochenen Längslinie nicht\ndrei Meter, sondern bloss 2.65 Meter betragen habe. Zudem habe der Lenker\nArt. 37 SVG verletzt. Gemäss dieser Bestimmung habe der Lenker, der anhalten will,\nnach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs.\n1 SVG) und dürfe nicht dort anhalten, wo sein Fahrzeug den Verkehr behindere (Art. 37\nAbs. 2 SVG). Namentlich habe er das Gebot von Art. 18 Abs. 1 SSV (recte VRV)\nverletzt, wonach nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse anzuhalten ist. Zudem habe\ner nicht auf dem Trottoir anhalten dürfen (Art. 41 Abs. 1bis VRV) und die Richtung mit\ndem Blinker falsch sowie nicht zur rechten Zeit angegeben (Art. 39 SVG), da er nach\nrechts geblinkt habe, obwohl er Vorkehrungen zum Einfügen in den Verkehr nach links\ngetroffen habe. Weiter habe der Lenker gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen, da er\nden nachfolgenden Verkehr beim beabsichtigten Einfügen in den Verkehrsstrom\nbehindert habe. Zudem habe der Lenker Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt, indem er es\nunterlassen habe, während seines Manövers auf den Verkehr zu achten, rechtzeitig\nwegzufahren oder den Radfahrer zu warnen. Ein Verstoss gegen Art. 23 VRV liege vor,\nweil der Lenker es unterlassen habe, das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs\ndurch Pannensignal und Warnblinker anzuzeigen. Die Beklagte bestreitet ein\nVerschulden des Lenkers.\n\naa) Einleitend gilt es festzuhalten, dass im Haftpflichtrecht dem Verstoss gegen die\nStrassenverkehrsregeln nicht bloss eine Bedeutung im Hinblick auf die\nWiderrechtlichkeit einer Schadenszufügung zukommt. Vielmehr sind sie auch bei der\nBeurteilung eines allfälligen Verschuldens des Lenkers in dem Sinne beizuziehen, als\ngrundsätzlich von einem Verschulden auszugehen ist, wenn es der Lenker unterlässt,\ndie ihm gesetzlich auferlegten Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Verkehrsregeln\ndefinieren damit einen Sorgfaltsmassstab, welchen der Lenker einzuhalten hat, wenn er\nsich nicht dem Vorwurf aussetzen will, schuldhaft zu handeln. Das Bundesgericht\numschreibt dies mit den Worten: Wo besondere, der Unfallverhütung und der\nSicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass\nder im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften\n(Brehm, a.a.O., Rz. 14; BGE 127 IV 34/38 und BGer 6S.194/2005 E. 2). Massgebend ist\nsomit, welchem Schutzzweck diese Normen dienen. Dies ändert aber im Übrigen\nnichts daran, dass ein Verkehrsregelverstoss für die Schadensverursachung adäquat\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkausal sein muss, damit er haftungsbegründend wirkt. Soweit kein Zusammenhang\nzwischen dem Verkehrsregelverstoss und dem eingetretenen Schaden besteht, fehlt es\nan einer Haftungsvoraussetzung (Weissenberger, Kommentar zum SVG, Art. 58 N 21\nmit Hinweis auf BGer 4A_44/2008 E.3.3.2).\n\nbb) Im vorliegenden Fall wurde der Lenker rechtskräftig wegen Anhaltens neben einer\nununterbrochenen Längslinie, ohne den dafür notwendigen Abstand zur Linie von drei\nMetern eingehalten zu haben (Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV), bestraft und zu einer Busse von\nFr. 100.-- verurteilt. Der Abstand zur ununterbrochenen Linie betrug 2.65 Meter, wobei\ndie Längslinie auf Höhe des hinteren Teils des Fahrzeuges noch unterbrochen war\n(kläg.act. 4). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob zwischen dieser\nVerkehrsregelverletzung und der eingetretenen Körperverletzung des Radfahrers ein\nadäquater Kausalzusammenhang besteht.\n\naaa) Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass die Verletzung von Art. 18\nAbs. 2 lit. c VRV geeignet ist, einen Unfall wie den vorliegenden zumindest zu\nbegünstigen. Die Norm dient der Sicherstellung des fliessenden Verkehrs, indem durch\nEinhalten des Linienabstandes den nachfolgenden Fahrzeugen die Möglichkeit\ngegeben wird, das stehende Fahrzeug zu passieren, ohne die ununterbrochene\nLängslinie überschreiten und damit auf den Gegenverkehr Rücksicht nehmen zu\nmüssen. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass es nicht darauf ankommt, ob die\nVerkehrsregel nur durch den vorderen Teil des Unfallfahrzeugs verletzt wurde. Zwar\nbefand sich der hintere Teil tatsächlich neben einer unterbrochenen Linie, für welche\ndie Regel von Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV nicht gilt. Ein Fahrzeug, welches das stehende\nFahrzeug passieren will, muss jedoch nicht nur das Heck, sondern auch die\nFührerkabine des stehenden Fahrzeugs problemlos passieren können. Die Gefahr der\nKollision wird somit selbst dann erhöht, wenn der Lenker eines nachfolgenden\nFahrzeugs sieht, dass es auf der Höhe der Führerkabine des Lieferwagens eng wird,\num das stehende Auto problemlos passieren zu können. Der Schutzzweck der Norm\nbesteht somit darin, eine Unterbrechung des Verkehrsflusses zu verhindern. So sollen\nzum einen passierende Fahrzeuge nicht dazu verleitet werden, die Sicherheitslinie zu\nmissachten und den Gegenverkehr zu stören. Zum anderen sollen Kollisionen zwischen\ndem am Strassenrand angehaltenen Fahrzeug und einem nachfolgenden Fahrzeug,\n\n"}