{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "96ba7b92c5405f3b5dc96de4f2cb5728"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:15:50", "Checksum": "0ef1a0337fc24fd5c4f6db6fe70d292c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\n2. Für Klagen aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit Motorfahrzeug- und\nFahrradunfällen ist unter anderem das Gericht am Unfallort zuständig (Art. 26 Abs. 1\nGestG). Dies gilt auch für sämtliche Regressansprüche, namentlich solche eines\nSozialversicherers (Kurth/Bernet, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg. Keller­\nhals/von Werdt/Güngerich], 2. Aufl., Art. 26 N 17 ff.; Romerio, Kommentar zum\nGerichtsstandsgesetz, [Hrsg. Müller/Wirth], Art. 26 N 11 ff.). Der Unfall ereignete sich in\nWil/SG. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Die\nsachliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben, nachdem beide Parteien im\nHandelsregister eingetragen sind, die Streitigkeit mit deren geschäftlicher\nVersicherungstätigkeit zusammenhängt und der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Auf\ndie Klage ist demnach einzutreten.\n\nIII.\n\n1. Die Klägerinnen begründen ihren Anspruch mit bisher erbrachten\nVersicherungsleistungen gegenüber dem Radfahrer in der Höhe von insgesamt Fr.\n258'629.35, wovon Fr. 198'479.25 auf die Klägerin 1 als obligatorischer\nKrankenversicherer nach KVG und Fr. 60'150.-- auf die Klägerin 2 als Zusatzversicherer\nnach VVG entfielen. Geltend gemacht werden im Sinne einer Teilklage nur von den\nKlägerinnen bezahlte Heilungskosten, welche in der Zeit vom Unfall bis zum Austritt\naus dem Schweizer Paraplegiker Zentrum am 30. November 2007 angefallen seien. Für\nHeilungskosten, welche ab 1. Dezember 2007 angefallen seien, behalten sich die\nKlägerinnen die Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt vor. Um alle möglichen\nEinwände und Einreden der Beklagten aufzufangen, sei die eingeklagte Forderung auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n57% des Schadens reduziert worden. Damit sei jedoch nicht anerkannt, dass die\nHaftungsquote der Beklagten nur 57% betrage.\n\n2. Die Klägerin 1 sieht die Voraussetzungen für eine Haftung des Fahrzeughalters und\neinen Regress gestützt auf Art. 72 ATSG als erfüllt. Die Beklagte bestreitet nicht, dass\ndie Klägerin 1 im Umfang ihrer Leistungen im Zeitpunkt des Unfalles in die Rechts­\nstellung des Geschädigten subrogierte. Sie bestreitet allerdings die Voraussetzungen\nder primären Haftung des Fahrzeughalters (Betriebsgefahr, Widerrechtlichkeit,\nSchaden, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden) gegenüber dem\nGeschädigten.\n\nIm Folgenden ist somit zu prüfen, ob die einzelnen Haftungsvoraussetzungen gegeben\nsind.\n\na) Die Klägerin 1 bringt unter anderem vor, die haftungsbegründenden Tatsachen\nergäben sich aus Art. 58 Abs. 1 SVG, wonach der Halter für den Schaden hafte, wenn\ndurch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch verletzt werde. Dem hält die\nBeklagte insbesondere entgegen, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in\nBetrieb gewesen, insbesondere weil es sich zum Zeitpunkt des Aufpralls nicht in\nBewegung befunden habe.\n\nDie Betriebsgefahr eines Motorfahrzeugs ergibt sich in erster Linie aus der Gefahr, die\nsich aus der motorischen Fortbewegung in Verbindung mit dem Gewicht des\nFahrzeugs ergibt. Unbestrittenermassen können sich allerdings auch stehende\nFahrzeuge in Betrieb befinden (BGE 78 II 161, BGE 64 II 237, BGE 110 II 423).\nEntscheidend ist nicht alleine die Lage im Augenblick der Kollision. Vielmehr sind\nsämtliche Umstände zu berücksichtigen, durch welche das Fahrzeug in die Lage\ngekommen ist, eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu bilden (Brehm,\nMotorfahrzeughaftpflicht, Rz. 204 f mit Hinweis auf BGE 64 II 237, S. 240, BGE 100 II\n423 f. und BGE 116 II 214 f). Dabei äussert sich die sehr alte Lehre teilweise recht\nkonkret, jedoch uneinheitlich, zu einem in casu vergleichbaren Fall (zitiert nach Brehm,\na.a.O., Rz. 205). Fährt ein unaufmerksamer Radfahrer auf ein auf dem\nEinspurfahrstreifen stehendes Fahrzeug auf, so soll sich gemäss einem Autor der\nBetriebsvorgang ausgewirkt haben (Stadler, Rz. 1 zu Art. 37 MFG), während ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}