{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "96ba7b92c5405f3b5dc96de4f2cb5728"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:15:50", "Checksum": "0ef1a0337fc24fd5c4f6db6fe70d292c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2010.440\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 08.11.2012\nEntscheiddatum: 08.11.2012\n\nEntscheid Handelsgericht, 08.11.2012\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und\nteils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu\nlassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem\nstillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter\nBerücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein\nRegressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden\ndes Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein\nzusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St.\nGallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Am 13. Juni 2007 um ca. 17:55 Uhr lenkte V (folgend: Fahrzeuglenker) einen\nLieferwagen, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand, in\nRichtung Stadtzentrum. Er fuhr mit den rechten Reifen auf das Trottoir und hielt an, um\nseinen Neffen aussteigen zu lassen. Dabei beabsichtigte er, sich wieder in den Verkehr\neinzuordnen und weiterzufahren, sobald sein Neffe ausgestiegen war. Zur selben Zeit\nfuhr Z (folgend: Radfahrer), welcher bei den Klägerinnen eine obligatorische\nKrankenversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen hatte, mit\nseinem Fahrrad auf der gleichen Strasse ebenfalls in Richtung Stadtzentrum und\nkollidierte mit dem Heck des stillstehenden Lieferwagens. Beim Aufprall zerbrach am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLieferwagen die Scheibe der Hecktüre. Der Radfahrer kam zu Fall, blieb bewusstlos\nliegen und wurde später von den Rettungskräften ins Spital gebracht.\n\n2. Als Unfallfolge wurde beim verletzten Radfahrer eine Tetraplegie festgestellt. Nach\nden Akutbehandlungen wurde er ins Schweizer Paraplegiker Zentrum verlegt. Mit\nBussenverfügung vom 14. November 2007 wurde der Fahrzeuglenker wegen\nunerlaubten Anhaltens neben einer ununterbrochenen Längslinie, ohne den dafür\nnotwendigen Abstand zur Linie von drei Metern eingehalten zu haben, zu einer Busse\nvon Fr. 100.-- verurteilt (kläg.act. 11). Mit Strafbescheid vom 5. Dezember 2007 sprach\ndie Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen den Radfahrer wegen Verursachens\neines Verkehrsunfalles zufolge mangelnder Aufmerksamkeit der einfachen\nVerkehrsregelverletzung schuldig. Aufgrund der tragischen Unfallfolgen und des\ngeringen Verschuldens sah die Staatsanwaltschaft jedoch von einer Bestrafung des\nRadfahrers ab (kläg.act. 10).\n\nDie Klägerinnen forderten von der Beklagten die Heilungskosten des Radfahrers,\nwelche sie übernommen hatten, zurück. Die Beklagte bestritt ihre Haftung.\n\n3. Im Rahmen vorprozessualer Bemühungen zur Schadenerledigung erklärte sich die\nBeklagte am 22. März 2010 bereit, bis am 13. Juni 2011 auf die Erhebung der\nVerjährungseinrede zu verzichten, soweit nicht bereits die Verjährung eingetreten sein\nsollte. Am 26. Oktober 2010 erhoben die Klägerinnen Klage beim Handelsgericht St.\nGallen mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Am 4. April 2011 erstattete die\nBeklagte die Klageantwort und beantragte die Abweisung der Klage. Daraufhin wurde\nam 24. Oktober 2011 eine Instruktionsverhandlung abgehalten, ohne dass zwischen\nden Parteien eine Einigung erzielt werden konnte. Ende Januar 2012 ging die Replik\nund am 18. April 2012 die Duplik beim Handelsgericht ein. Die Klägerinnen reichten am\n1. Mai 2012 und die Beklagte am 10. Mai 2012 je eine nachträgliche Eingabe ein.\n\nII.\n\n1. Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft (abgek:\nZPO/CH). Gemäss Art. 404 ZPO/CH gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der\nbetroffenen Instanz, und eine bestehende Zuständigkeit bleibt erhalten. Damit beurteilt\nsich die sachliche Zuständigkeit nach der kantonalen Zivilprozessordnung (abgek:\nZPO/SG), welche auch auf dieses Verfahren anwendbar bleibt. Die örtliche\nZuständigkeit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand (abgek:\nGestG).\n\n"}