Ob er in einem separaten Verfahren einen solchen Anspruch gegenüber W. S. geltend machen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen ist deshalb anzuweisen, den Stammanteil von 1x Fr. 1'000.--, der im Handelsregister auf W., H.R., lautet, in der Weise zu übertragen, dass als Gesellschafter für den Stammanteil von 1x Fr. 1'000.-- S., W., als Gesellschafter eingetragen wird. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5