Damit steht nichts entgegen, den Stammanteil von Fr. 1'000.-- richterlich auf W. S. zu übertragen. Der Beklagte hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und hat damit auch nicht eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seines Stammanteils entspricht (vgl. Art. 825 OR), verlangt. Ob er in einem separaten Verfahren einen solchen Anspruch gegenüber W. S. geltend machen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.