3. Die Klägerin beantragt in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, das Gericht habe die zur Umsetzung des Austritts notwendigen Massnahmen zu verfügen. Dabei regt sie zur Umsetzung des Ausschlusses des Beklagten an, dessen Stammanteil sei auf den Gesellschafter W. S. zu übertragen. Die Zusprechung einer Abfindung gemäss Art. 825 OR fällt vorliegend ausser Betracht, da kein entsprechender Antrag seitens des Beklagten gestellt worden ist. Damit steht nichts entgegen, den Stammanteil von Fr. 1'000.-- richterlich auf W. S. zu übertragen.