3). Nicht bestritten sind und von den eingereichten Unterlagen teilweise belegt werden die Ausführungen der Klägerin, wonach der Beklagte im Jahre 2007 ohne entsprechende Bevollmächtigung der Klägerin als ihr Vertreter aufgetreten war und in betrügerischer Absicht diverse Uhrenkäufe getätigt hatte (vgl. kläg.act. 4). Auch dieses Verhalten stellt eine schwere Verletzung der Treuepflicht dar und ist als wichtiger Grund im Sinne von Art. 823 OR zu werten. d) Insgesamt hat die Klägerin hinreichend behauptet und nachgewiesen, dass ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 823 OR vorliegt, womit der Beklagte als