Somit stellt der Umstand, dass sich der Beklagte, wie die Klägerin unbestrittenermassen ausführt, in den ostasiatischen Raum abgesetzt hat, ohne eine Erreichbarkeit durch die Organe der Klägerin sicherzustellen, einen wichtigen Grund dar. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 2. November 2010 hält sich der Beklagte schon für längere Zeit im Ausland, d.h. in den Philippinen, auf, wobei gegen ihn in den Jahren 2006 bis 2008 Betreibungen über insgesamt rund Fr. 32'000.-- eingeleitet worden waren (kläg.act. 3).