Vorliegend ist der Beklagte seit 31. Dezember 2008 unbekannten Aufenthaltes. Damit verhindert er die ihm zugeteilte Funktion, als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung insbesondere an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, was eine grundlegende Verletzung der Treuepflicht des Beklagten darstellt. Somit stellt der Umstand, dass sich der Beklagte, wie die Klägerin unbestrittenermassen ausführt, in den ostasiatischen Raum abgesetzt hat, ohne eine Erreichbarkeit durch die Organe der Klägerin sicherzustellen, einen wichtigen Grund dar.