Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor bei Unfähigkeit zur Ausübung einer dem Gesellschafter zugeteilten Funktion oder bei Verletzung grundlegender gesellschaftlicher Pflichten, insbesondere bei Verletzung der Treuepflicht (BSK OR II-Stäubli, Art. 824 N 1; Siffert/Fischer/Petrin, Art. 823 OR N 2).