c) Der Ausschluss eines Gesellschafters verlangt den Nachweis eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft den anderen Gesellschaftern nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 105 II 114ff.). Die wichtigen Gründe liegen vorwiegend in der Person oder im Verhalten des Auszuschliessenden, wobei das Bestehen des wichtigen Grundes aus der Sicht der Gesellschaft zu beurteilen ist. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor bei Unfähigkeit zur Ausübung einer dem Gesellschafter zugeteilten Funktion oder bei Verletzung grundlegender gesellschaftlicher Pflichten, insbesondere bei Verletzung der Treuepflicht (BSK OR II-Stäubli, Art.