Beklagte, welcher neben W. S. der einzige Gesellschafter der Klägerin ist, verwirkte damit sein Recht auf eine Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung (Art. 2 ZGB). Die Klägerin, deren Willen allein durch den Gesellschafter W. S. gebildet wird, ist somit zur Erhebung der vorliegenden Ausschlussklage berechtigt.