Es ist somit nicht nachgewiesen, dass ein solcher Gesellschafterbeschluss vorliegt. Vorliegend ist nun aber zu beachten, dass die Gesellschafterversammlung aus den Gesellschaftern W. S. und dem Beklagten besteht, wobei Letzterer seit 31. Dezember 2008 unbekannten Aufenthaltes ist. Der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte