b) Die Ausschlussklage setzt einen gültigen Gesellschafterbeschluss voraus, der einer qualifizierten Mehrheit bedarf (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 14, Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 OR; BSK OR II-Stäubli, Art. 823 N 2; Siffert/Fischer/Petrin, Art. 823 OR N 3). Vorliegend führte die Klägerin lediglich aus, sie habe beschlossen, den Beklagten auszuschliessen und die hierfür erforderliche Ausschliessungsklage zu erheben. Sie führte hingegen nicht aus, ob und wann die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss darüber gefasst hätte. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass ein solcher Gesellschafterbeschluss vorliegt.