2. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft gemäss Art. 823 Abs. 1 OR beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen. Die Ausschliessung eines Gesellschafter ist subsidiär und unterliegt einer Interessenabwägung (Siffert/Fischer/ Petrin, Stämpflis Handkommentar zum GmbH-Recht, Bern 2008, Art. 823 N 1). a) Nur die Gesellschaft ist aktivlegitimiert für die Ausschlussklage, nicht aber die Gesellschafter (Siffert/Fischer/Petrin, Art. 823 OR N 1; Berthel, a.a.O., N 1053). Die vorliegend klagende W. S. GmbH ist zur Klage auf Ausschluss des Beklagten aktivlegitimiert.