1. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin gestützt auf Art. 823 OR den Ausschluss des Beklagten als Gesellschafter. Für Streitigkeiten über Handelsgesellschaften und Genossenschaften ist das Handelsgericht ausschliesslich zuständig (Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO). Neben der sachlichen Zuständigkeit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben, nachdem die Gesellschaft ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG; vgl. Reto Berthel, Das neue GmbH-Recht, St. Gallen 2008, N 1055 i.V.m. N 281).