Die Klageantwort blieb dennoch aus. Der Beklagte hat somit stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dies wurde der Klägerin mitgeteilt, und sie hielt fest, dass sie ebenfalls, sofern das Gericht nicht von seinem Fragerecht Gebrauch mache, auf eine Verhandlung verzichte. Damit entfällt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Art. 174 ZPO). Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Nachdem keine Klageantwort eingereicht worden ist, ist die Klage zu schützen, wenn die darin geltend gemachten Ansprüche auf Grund der vorgetragenen Behauptungen und Beweismittel als bewiesen betrachtet werden können (Leuenberger/Uffer-Tobler,