3. Nachdem der Beklagte unbekannten Aufenthaltes ist, wurde er im Amtsblatt des Kantons St. Gallen (Nr. 51 vom 20.12.2010, S. 4003) eingeladen, bis 1. Februar 2011 eine Klageantwort einzureichen. Da die Klageantwort innert Frist nicht einging, wurde dem Beklagten mit Publikation im Amtsblatt (Nr. 7 vom 14.02.2011, S. 465) eine Nachfrist bis 24. Februar 2011 angesetzt mit der Androhung, dass eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden könne. Ferner wurde der Beklagte darauf hingewiesen, das Gericht gehe ohne Gegenbericht bis 24. Februar 2011 davon aus, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Die Klageantwort blieb dennoch aus.