161 ZPO genügende Klage einzureichen, legte die in der Zwischenzeit vertretene Klägerin am 29. November 2010 die vorliegende Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein. Sie machte geltend, ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Beklagten sei gegeben, nachdem dieser in schwerwiegender Weise mehrfach die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe. Im Jahre 2007 sei er ohne entsprechende Bevollmächtigung durch die Klägerin als deren Vertreter aufgetreten und habe in betrügerischer Weise diverse Uhrenkäufe getätigt. Ferner habe der Beklagte, der früher als Treuhänder tätig gewesen sei, in erheblichem Masse Gelder von Mandanten (auch von der Klägerin) unterschlagen.