betreffend den Verzicht auf eine Revision von beiden Gesellschaftern unterschrieben werde. Dies sei jedoch nicht möglich, da sich einer der beiden Gesellschafter ins Ausland abgesetzt habe und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Im Auftrag der W. S. GmbH werde ersucht, nach Art. 823 OR H.R. W. als Gesellschafter der W. S. GmbH auszuschliessen, damit das Opting-Out durchgeführt werden könne. Nachdem die Klägerin aufgefordert worden war, eine den Anforderungen von Art. 161 ZPO genügende Klage einzureichen, legte die in der Zwischenzeit vertretene Klägerin am 29. November 2010 die vorliegende Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein.