{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-405_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1781&type=1563347022&cHash=502bcdf3d1dd8a2bf48a508bf42d06f4", "Checksum": "912cb7d0afa4e3ed6afdc81c235f036f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2010.405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 823 OR (SR 220). Ein Gesellschafter, der unbekannten Aufenthaltes ist, verhindert die ihm zugeteilte Funktion, insbesondere an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, was eine grundlegende Verletzung der Treuepflicht darstellt. Es liegt ein wichtiger Grund vor, womit der Beklagte als Gesellschafter aus der W. S. GmbH auszuschliessen ist (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG.2010.405)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:42:09", "Checksum": "5afd4e68f3df595c40d2e6ad01da0ce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2010.405\nRegeste:\nArt. 823 OR (SR 220). Ein Gesellschafter, der unbekannten Aufenthaltes ist, verhindert die ihm zugeteilte Funktion, insbesondere an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, was eine grundlegende Verletzung der Treuepflicht darstellt. Es liegt ein wichtiger Grund vor, womit der Beklagte als Gesellschafter aus der W. S. GmbH auszuschliessen ist (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG.2010.405).\n\n3. Die Klägerin beantragt in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, das Gericht habe die zur\nUmsetzung des Austritts notwendigen Massnahmen zu verfügen. Dabei regt sie zur\nUmsetzung des Ausschlusses des Beklagten an, dessen Stammanteil sei auf den\nGesellschafter W. S. zu übertragen. Die Zusprechung einer Abfindung gemäss Art. 825\nOR fällt vorliegend ausser Betracht, da kein entsprechender Antrag seitens des\nBeklagten gestellt worden ist. Damit steht nichts entgegen, den Stammanteil von\nFr. 1'000.-- richterlich auf W. S. zu übertragen. Der Beklagte hat sich am vorliegenden\nVerfahren nicht beteiligt und hat damit auch nicht eine Abfindung, die dem wirklichen\nWert seines Stammanteils entspricht (vgl. Art. 825 OR), verlangt. Ob er in einem\nseparaten Verfahren einen solchen Anspruch gegenüber W. S. geltend machen kann,\nbraucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Das Handelsregisteramt des Kantons\nSt. Gallen ist deshalb anzuweisen, den Stammanteil von 1x Fr. 1'000.--, der im\nHandelsregister auf W., H.R., lautet, in der Weise zu übertragen, dass als\nGesellschafter für den Stammanteil von 1x Fr. 1'000.-- S., W., als Gesellschafter\neingetragen wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}