{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-405_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1781&type=1563347022&cHash=502bcdf3d1dd8a2bf48a508bf42d06f4", "Checksum": "912cb7d0afa4e3ed6afdc81c235f036f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2010.405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 823 OR (SR 220). Ein Gesellschafter, der unbekannten Aufenthaltes ist, verhindert die ihm zugeteilte Funktion, insbesondere an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, was eine grundlegende Verletzung der Treuepflicht darstellt. Es liegt ein wichtiger Grund vor, womit der Beklagte als Gesellschafter aus der W. S. GmbH auszuschliessen ist (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG.2010.405)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:42:09", "Checksum": "5afd4e68f3df595c40d2e6ad01da0ce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2010.405\nRegeste:\nArt. 823 OR (SR 220). Ein Gesellschafter, der unbekannten Aufenthaltes ist, verhindert die ihm zugeteilte Funktion, insbesondere an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, was eine grundlegende Verletzung der Treuepflicht darstellt. Es liegt ein wichtiger Grund vor, womit der Beklagte als Gesellschafter aus der W. S. GmbH auszuschliessen ist (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG.2010.405).\n\n2. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft gemäss Art. 823 Abs. 1 OR\nbeim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen. Die Ausschliessung eines\nGesellschafter ist subsidiär und unterliegt einer Interessenabwägung (Siffert/Fischer/\nPetrin, Stämpflis Handkommentar zum GmbH-Recht, Bern 2008, Art. 823 N 1).\n\na) Nur die Gesellschaft ist aktivlegitimiert für die Ausschlussklage, nicht aber die\nGesellschafter (Siffert/Fischer/Petrin, Art. 823 OR N 1; Berthel, a.a.O., N 1053). Die\nvorliegend klagende W. S. GmbH ist zur Klage auf Ausschluss des Beklagten\naktivlegitimiert.\n\nb) Die Ausschlussklage setzt einen gültigen Gesellschafterbeschluss voraus, der einer\nqualifizierten Mehrheit bedarf (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 14, Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 OR; BSK\nOR II-Stäubli, Art. 823 N 2; Siffert/Fischer/Petrin, Art. 823 OR N 3). Vorliegend führte\ndie Klägerin lediglich aus, sie habe beschlossen, den Beklagten auszuschliessen und\ndie hierfür erforderliche Ausschliessungsklage zu erheben. Sie führte hingegen nicht\naus, ob und wann die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss\ndarüber gefasst hätte. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass ein solcher\nGesellschafterbeschluss vorliegt. Vorliegend ist nun aber zu beachten, dass die\nGesellschafterversammlung aus den Gesellschaftern W. S. und dem Beklagten\nbesteht, wobei Letzterer seit 31. Dezember 2008 unbekannten Aufenthaltes ist. Der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagte, welcher neben W. S. der einzige Gesellschafter der Klägerin ist, verwirkte\ndamit sein Recht auf eine Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung (Art. 2 ZGB).\nDie Klägerin, deren Willen allein durch den Gesellschafter W. S. gebildet wird, ist somit\nzur Erhebung der vorliegenden Ausschlussklage berechtigt.\n\nc) Der Ausschluss eines Gesellschafters verlangt den Nachweis eines wichtigen\nGrundes. Ein solcher liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft den anderen\nGesellschaftern nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 105 II 114ff.). Die wichtigen\nGründe liegen vorwiegend in der Person oder im Verhalten des Auszuschliessenden,\nwobei das Bestehen des wichtigen Grundes aus der Sicht der Gesellschaft zu\nbeurteilen ist. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor bei Unfähigkeit zur\nAusübung einer dem Gesellschafter zugeteilten Funktion oder bei Verletzung\ngrundlegender gesellschaftlicher Pflichten, insbesondere bei Verletzung der\nTreuepflicht (BSK OR II-Stäubli, Art. 824 N 1; Siffert/Fischer/Petrin, Art. 823 OR N 2).\n\nVorliegend ist der Beklagte seit 31. Dezember 2008 unbekannten Aufenthaltes. Damit\nverhindert er die ihm zugeteilte Funktion, als Gesellschafter ohne\nZeichnungsberechtigung insbesondere an den Gesellschafterversammlungen\nteilzunehmen, was eine grundlegende Verletzung der Treuepflicht des Beklagten\ndarstellt. Somit stellt der Umstand, dass sich der Beklagte, wie die Klägerin\nunbestrittenermassen ausführt, in den ostasiatischen Raum abgesetzt hat, ohne eine\nErreichbarkeit durch die Organe der Klägerin sicherzustellen, einen wichtigen Grund\ndar. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 2. November 2010 hält sich der\nBeklagte schon für längere Zeit im Ausland, d.h. in den Philippinen, auf, wobei gegen\nihn in den Jahren 2006 bis 2008 Betreibungen über insgesamt rund Fr. 32'000.--\neingeleitet worden waren (kläg.act. 3). Nicht bestritten sind und von den eingereichten\nUnterlagen teilweise belegt werden die Ausführungen der Klägerin, wonach der\nBeklagte im Jahre 2007 ohne entsprechende Bevollmächtigung der Klägerin als ihr\nVertreter aufgetreten war und in betrügerischer Absicht diverse Uhrenkäufe getätigt\nhatte (vgl. kläg.act. 4). Auch dieses Verhalten stellt eine schwere Verletzung der\nTreuepflicht dar und ist als wichtiger Grund im Sinne von Art. 823 OR zu werten.\n\nd) Insgesamt hat die Klägerin hinreichend behauptet und nachgewiesen, dass ein\nwichtiger Grund im Sinne von Art. 823 OR vorliegt, womit der Beklagte als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesellschafter aus der W. S. GmbH auszuschliessen ist. Die Ausschlussklage wirkt\nkonstitutiv ex nunc, d.h. der Ausschluss wird erst mit dem vollstreckbaren richterlichen\nUrteil und gegenüber jedermann wirksam (BSK OR II-Stäubli, Art. 823 N 6).\n\n"}