{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2010-405_2011-05-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1781&type=1563347022&cHash=502bcdf3d1dd8a2bf48a508bf42d06f4", "Checksum": "912cb7d0afa4e3ed6afdc81c235f036f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2010.405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2010.405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 823 OR (SR 220). Ein Gesellschafter, der unbekannten Aufenthaltes ist, verhindert die ihm zugeteilte Funktion, insbesondere an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, was eine grundlegende Verletzung der Treuepflicht darstellt. Es liegt ein wichtiger Grund vor, womit der Beklagte als Gesellschafter aus der W. S. GmbH auszuschliessen ist (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG.2010.405)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:42:09", "Checksum": "5afd4e68f3df595c40d2e6ad01da0ce2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.05.2011 HG.2010.405\nRegeste:\nArt. 823 OR (SR 220). Ein Gesellschafter, der unbekannten Aufenthaltes ist, verhindert die ihm zugeteilte Funktion, insbesondere an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, was eine grundlegende Verletzung der Treuepflicht darstellt. Es liegt ein wichtiger Grund vor, womit der Beklagte als Gesellschafter aus der W. S. GmbH auszuschliessen ist (Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG.2010.405).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2010.405\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 10.05.2011\nEntscheiddatum: 10.05.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 10.05.2011\nArt. 823 OR (SR 220). Ein Gesellschafter, der unbekannten Aufenthaltes ist,\nverhindert die ihm zugeteilte Funktion, insbesondere an den\nGesellschafterversammlungen teilzunehmen, was eine grundlegende\nVerletzung der Treuepflicht darstellt. Es liegt ein wichtiger Grund vor, womit\nder Beklagte als Gesellschafter aus der W. S. GmbH auszuschliessen ist\n(Handelsgericht, 10. Mai 2011, HG.2010.405).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die in X. domizilierte W. S. GmbH (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.--. W. S. hat einen Stammanteil von Fr.\n19'000.--, und H.R. W. (Beklagter) ist mit einem Stammanteil von Fr. 1'000.-- an der\nKlägerin beteiligt. W. S. ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin mit\nEinzelunterschrift, während H.R. W. als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung\nim Handelsregister eingetragen ist (kläg.act. 1). Gemäss Adressauskunft der Gemeinde\nY. ist H.R. W., geb. 7. Juli 1949, ehemals wohnhaft H.-strasse, Y., am 1. April 1997\nzugezogen und am 31. Dezember 2008 nach unbekannt weggezogen bzw. ist nach\nunbekannt abgemeldet worden (kläg.act. 2).\n\n2. Mit Schreiben vom 29. September 2010 teilte die G. Treuhand AG mit, sie habe für\ndie W. S. GmbH beim Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen den Verzicht auf eine\nRevision (Opting-Out) beantragt. Dieses habe jedoch mit Schreiben vom 21.\nSeptember 2010 verlangt, dass die Handelsregisteranmeldung bzw. die Erklärung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend den Verzicht auf eine Revision von beiden Gesellschaftern unterschrieben\nwerde. Dies sei jedoch nicht möglich, da sich einer der beiden Gesellschafter ins\nAusland abgesetzt habe und sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Im Auftrag der W. S.\nGmbH werde ersucht, nach Art. 823 OR H.R. W. als Gesellschafter der W. S. GmbH\nauszuschliessen, damit das Opting-Out durchgeführt werden könne. Nachdem die\nKlägerin aufgefordert worden war, eine den Anforderungen von Art. 161 ZPO\ngenügende Klage einzureichen, legte die in der Zwischenzeit vertretene Klägerin am\n29. November 2010 die vorliegende Klage mit dem eingangs wiedergegebenen\nRechtsbegehren ein. Sie machte geltend, ein wichtiger Grund für den Ausschluss des\nBeklagten sei gegeben, nachdem dieser in schwerwiegender Weise mehrfach die ihm\nobliegenden Pflichten verletzt habe. Im Jahre 2007 sei er ohne entsprechende\nBevollmächtigung durch die Klägerin als deren Vertreter aufgetreten und habe in\nbetrügerischer Weise diverse Uhrenkäufe getätigt. Ferner habe der Beklagte, der früher\nals Treuhänder tätig gewesen sei, in erheblichem Masse Gelder von Mandanten (auch\nvon der Klägerin) unterschlagen. Er habe sich, als schon strafrechtliche Ermittlungen\ngegen ihn angestrengt worden waren, in den ostasiatischen Raum abgesetzt. Seither\nfehle von ihm jede Spur.\n\n3. Nachdem der Beklagte unbekannten Aufenthaltes ist, wurde er im Amtsblatt des\nKantons St. Gallen (Nr. 51 vom 20.12.2010, S. 4003) eingeladen, bis 1. Februar 2011\neine Klageantwort einzureichen. Da die Klageantwort innert Frist nicht einging, wurde\ndem Beklagten mit Publikation im Amtsblatt (Nr. 7 vom 14.02.2011, S. 465) eine\nNachfrist bis 24. Februar 2011 angesetzt mit der Androhung, dass eine nach Ablauf\ndieser Frist eingereichte Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden könne. Ferner\nwurde der Beklagte darauf hingewiesen, das Gericht gehe ohne Gegenbericht bis 24.\nFebruar 2011 davon aus, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Die\nKlageantwort blieb dennoch aus. Der Beklagte hat somit stillschweigend auf eine\nmündliche Verhandlung verzichtet. Dies wurde der Klägerin mitgeteilt, und sie hielt fest,\ndass sie ebenfalls, sofern das Gericht nicht von seinem Fragerecht Gebrauch mache,\nauf eine Verhandlung verzichte. Damit entfällt die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung (Art. 174 ZPO). Es kann auf Grund der Akten entschieden werden.\nNachdem keine Klageantwort eingereicht worden ist, ist die Klage zu schützen, wenn\ndie darin geltend gemachten Ansprüche auf Grund der vorgetragenen Behauptungen\nund Beweismittel als bewiesen betrachtet werden können (Leuenberger/Uffer-Tobler,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1990, N 5a zu\nArt. 165 ZPO; GVP 1993 N 63).\n\nII.\n\n1. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin gestützt auf Art. 823 OR den\nAusschluss des Beklagten als Gesellschafter. Für Streitigkeiten über\nHandelsgesellschaften und Genossenschaften ist das Handelsgericht ausschliesslich\nzuständig (Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO). Neben der sachlichen Zuständigkeit ist auch die\nörtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben, nachdem die Gesellschaft ihren\nSitz im Kanton St. Gallen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG; vgl. Reto Berthel, Das neue\nGmbH-Recht, St. Gallen 2008, N 1055 i.V.m. N 281).\n\n"}