Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 13'125.-- nebst 5% Verzugszins seit dem 4. September 2009 ist in der Höhe von Fr. 4'223.20 nebst Verzugszins grundsätzlich zu schützen (Erw. II.8). Nachdem der Beklagten eine den Betrag von Fr. 4'223.20 übersteigende Verrechnungsforderung von Fr. 8'070.-- (Fr. 5'380.-- + Fr. 2'690.--) zusteht, ist die Klage abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/25