II.6 a.E.). Der Widerruf des Mandatsvertrags durch die Beklagte war am 22. Juni 2009 per sofort zulässig (Erw. II.5). Damit sind die Infrastrukturpauschalen für die Jahre 2010 und 2011 nicht geschuldet, und die Forderung von Fr. 10'760.-- nebst 5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009 ist abzuweisen (Erw. II.6). Abzuweisen ist auch die Abgangsentschädigung von Fr. 17'733.85 nebst 5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009 (Erw. II.7). Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 13'125.-- nebst 5% Verzugszins seit dem 4. September 2009 ist in der Höhe von Fr. 4'223.20 nebst Verzugszins grundsätzlich zu schützen (Erw.