10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.--, welche von der Infrastrukturpauschale zu unterscheiden ist, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist (Erw. II.3.). Die Beklagte hat die Infrastrukturpauschalen 2008 von Fr. 5'000.-- bzw. 5'380.-- (inkl. Mehrwertsteuer) irrtümlicherweise geleistet und kann diese verrechnungsweise geltend machen (Erw. II. 4.b). Hingegen kann sie die Infrastrukturpauschale 2009 von Fr. 5'000.--, die sie bezahlt hat, grundsätzlich nicht zurückfordern (Erw. II.4.c). Hingegen kommt ihr ein Rückforderungsanspruch pro rata temporis für die Infrastrukturpauschale 2009 von Fr. 2'690.-- zu (Erw. II.6 a.E.).