in der Höhe von Fr. 7'129.80 für die "Rückforderung gemäss Schreiben vom 28. September 2009" nicht mehr geltend, womit darüber nicht zu befinden ist. Die Beklagte führte zur Begründung der Schadenersatzforderung in allgemeiner Weise aus, sie habe mit grossem zeitlichen Aufwand die Beziehungen zu den Behörden wieder neu aufbauen müssen, und es sei, da die von der Klägerin geleistete Arbeit ungenügend gewesen sei, zusätzlicher Aufwand entstanden. Diese Ausführungen stellen keine hinreichend substantiierten Behauptungen dar, und es fehlen auch jegliche Beweise bzw. Beweisanträge.