e) Die Beklagte macht unter Hinweis ihrer Rechnung an die Beklagte vom 26. Oktober 2009 über Fr. 28'709.80 eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 21'580.-- verrechnungsweise geltend (Klageantwort Rz 40). Im vorliegenden Verfahren macht sie die letzte Position gemäss Rechnung vom 26. Oktober 2009 (bekl.act. 10) in der Höhe von Fr. 7'129.80 für die "Rückforderung gemäss Schreiben vom 28. September 2009" nicht mehr geltend, womit darüber nicht zu befinden ist.