, nicht gehört werden. Die Beklagte legt in keiner Weise dar, weshalb sie die Rechnung irrtümlich bezahlt habe. Dies ist auch nicht anzunehmen, nachdem sie lediglich eine Position bestreitet, womit davon auszugehen ist, dass die übrigen Positionen (Positionen 1 - 5, 7 - 9) zu Recht in Rechnung gestellt worden waren. Nachdem ein Irrtum zu verneinen ist, besteht kein Rückforderungsanspruch der Beklagten in der geltend gemachten Höhe von Fr. 5'875.20 bzw. Fr. 6'321.70 (inkl. Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte