b) In Bezug auf die Rechnung der Klägerin vom 13. Mai 2009 über Fr. 9'854.45 (bekl.act. 8) machte die Beklagte geltend, sie habe irrtümlicherweise angenommen, sie sei zur Zahlung verpflichtet. Dabei fehlen nach ihrer Ansicht für die in Position 6 geltend gemachten 30.6 Arbeitsstunden in der Höhe von Fr. 5'875.20 (exkl. Mehrwertsteuer) ausreichende Angaben, wer wann welche Arbeiten ausgeführt habe (Klageantwort Rz 32). Soweit die Beklagte geltend macht, die unter Position 6 verlangten Aufwendungen seien Teil der Initialisierungspauschale, kann sie, wie soeben ausgeführt worden ist (oben lit. a), nicht gehört werden.