, ist die Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Beklagte hat weder hinreichend substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, weshalb sie sich im Irrtum befunden habe, als sie die Rechnung vom 8. Mai 2009 bezahlt hatte. Ein solcher ist auch nicht anzunehmen, nachdem es sich um Arbeiten handelt, die von der Initialisierungspauschale umfasst waren. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte, welche zunächst einen Betrag von Fr. 2'500.-- und danach den in Rechnung gestellten Restbetrag von Fr. 1'046.80 bezahlt hatte, diese Positionen konkludent anerkannt hatte.