Die Position 1 sei nicht geschuldet, weil sie sich auf eine Leistung vom 20. Dezember 2007 beziehe, wogegen der Vertrag erst ab 1. Januar 2008 Gültigkeit gehabt habe. Sämtliche Arbeiten in den Positionen 1 - 11 (ausgenommen die Fahrspesen in Positionen 3, 7 und 10) würden sich auf Tätigkeiten beziehen, welche durch die Initialisierungspauschale abgegolten worden seien (Klageantwort Rz 30f. und Rz 19f.). Wie bereits ausgeführt worden ist (vorne Ziff. II.3), ist die Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.