a) In Bezug auf die Rechnung vom 8. Mai 2009 (bekl.act. 9) im Gesamtbetrag von Fr. 3'546.80 führte die Beklagte aus, sie habe irrtümlich auf das Konto der Klägerin einen Betrag von Fr. 2'500.-- überwiesen, der auf der Rechnung in Abzug gebracht worden sei. Sie habe erst nachträglich festgestellt, dass die Rechnung nur im Umfang von Fr. 272.25 gerechtfertigt sei. Die Position 1 sei nicht geschuldet, weil sie sich auf eine Leistung vom 20. Dezember 2007 beziehe, wogegen der Vertrag erst ab 1. Januar 2008 Gültigkeit gehabt habe.