Vielmehr hat der Beklagte die notwendigen Behauptungen zu substantiieren und dafür Beweise vorzulegen. Hingegen wird seine Position nicht durch gegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt (GVP 1993 Nr. 63). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte