9. Die Beklagte macht verschiedene Forderungen im Betrag von Fr. 21'580.-- verrechnungsweise geltend und verlangt die Rückerstattung bezahlter Rechnungen (Klageantwort Rz 17 und Rz 40). Wie erwähnt, hat die Klägerin keine Replik eingereicht und damit im Schriftenwechsel zu diesen Verrechnungsforderungen auch nicht Stellung genommen. Indessen kann allein aus dem Umstand, dass der Kläger keine Replik eingereicht hat, nicht geschlossen werden, eine von der Gegenpartei behauptete Tatsache sei nicht streitig. Vielmehr hat der Beklagte die notwendigen Behauptungen zu substantiieren und dafür Beweise vorzulegen.