e) Zusammenfassend ergibt sich, dass der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 12'197.-- (ohne Mehrwertsteuer) um Fr. 8'272.10 zu reduzieren ist, womit die Beklagte der Klägerin aus der Rechnung vom 9. September 2009 noch einen Betrag von Fr. 3'924.90 bzw. Fr. 4'223.20 (inkl. Mehrwertsteuer) schuldet.