Im Übrigen wäre aber auch etwa die Position 23 (reservierte Zeit für Herr H. H.) in der Höhe von Fr. 960.-- nicht nachgewiesen. Die Klägerin führte die Besprechung mit Regierungsrat M. A. und Dr. R. K. in B. (Positionen 24 - 26), ohne von der Beklagten dafür beauftragt worden zu sein, und die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass diese Besprechungen im Interesse der Beklagten und nicht im eigenen Interesse erfolgt waren. Die Rechnung ist deshalb um den Betrag von Fr. 2'252.-- zu reduzieren.