© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Verhalten bzw. durch Unterlassungen von E. F. von der Klägerin verursacht worden, mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Auftrag in diesem Punkt mangelhaft erfüllt hat (Art. 398 OR). Der Aufwand, den sie für die Ausarbeitung einer Stellungnahme an das Sicherheitsinspektorat hatte, braucht deshalb von der Beklagten nicht entschädigt zu werden. Die Rechnung ist somit um Fr. 3'696.-- zu kürzen.