c) Unter der Position 19 machte die Klägerin für das "Verfassen Entwurf Stellungnahme zur Verfügung Sicherheitsinspektorat B." einen Aufwand von 14 Stunden geltend, was beim Ansatz von Fr. 264.-- einen Betrag von Fr. 3'696.-- ergibt. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin habe mit dieser Stellungnahme vom 20. Juni 2009 (bekl.act. 4) nicht im Interesse der Beklagten und auch nicht im Rahmen des Auftragsverhältnisses gehandelt, weshalb sie dafür keine Entschädigung fordern könne. Zudem sei der behauptete Aufwand massiv übersetzt. Wie bereits ausgeführt worden ist, waren die Differenzen mit dem Sicherheitsinspektorat teilweise auch durch