II.3.) enthalten gewesen wären und damit nicht nochmals in Rechnung gestellt werden könnten. Die Klägerin hat die bestrittenen Positionen 1, 1 und 2 weder begründet noch belegt, womit der Rechnungsbetrag von Fr. 13'125.-- um Fr. 1'796.10 zu reduzieren ist. b) Die Beklagte wandte in Bezug auf die Position 3 ein, es sei nicht ersichtlich, welche Leistung die Klägerin unter dem Titel "Edition Verfügung Sicherheitsinspektorat B." mit einem Aufwand von 2 Stunden erbracht habe. Nachdem die Klägerin diese Position nicht begründet und damit nicht nachgewiesen hat, ist der Rechnungsbetrag von Fr. 13'125.-- um Fr. 528.-- zu reduzieren.