a) Gemäss den Vorbringen der Beklagten begründete die Klägerin in keiner Weise, weshalb sie für das Jahr 2008 nachträglich Leistungen in der Gesamthöhe von Fr. 1'796.10 (zweimal Position 1 sowie Position 2) verlangt, nachdem sie die Leistungen für diesen Zeitraum bereits am 8. Mai 2009 in Rechnung gestellt hatte (bekl.act. 9). In der späteren Rechnung vom 13. Mai 2009 seien entsprechend keine Leistungen mehr aus dem Jahr 2008 aufgeführt worden (kläg.act. 8). Bei den ersten beiden Positionen (zweimal Position 1) handle es sich zudem um Leistungen, die in der Initialisierungspauschale (vorne Ziff. II.3.) enthalten gewesen wären und damit nicht nochmals in Rechnung gestellt werden könnten.