Positionen und stellte keinerlei Beweisanträge. Nachdem die Klägerin die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB), sind die einzelnen Rechnungspositionen nur nachgewiesen, wenn sie nicht von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten werden. Die Beklagte machte geltend, der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 12'197.95 (bzw. Fr. 13'125.-- inkl. Mehrwertsteuer) sei um Fr. 8'272.10 zu reduzieren, sodass ein Betrag von Fr. 3'924.90 (bzw. Fr. 4'223.20 inkl. Mehrwertsteuer) übrig bleibe (Klageantwort Rz 33). Im Einzelnen bestreitet die Beklagte folgende Positionen: