Im Übrigen wäre aber eine Abgangsentschädigung gemäss Ziff. 6.4. der AGB auch deshalb nicht geschuldet, weil damit gegen die Bestimmung von Art. 404 OR verstossen würde. Die Abgangsentschädigung gemäss Ziff. 6.4 der AGB sichert der Klägerin das Honorar für weitere 5 Jahre. Dies würde mehr als dem Honorar für die gesamte Mindestlaufzeit von 4 Jahren entsprechen. Wie bereits in Bezug auf die Infrastrukturpauschalen 2010 und 2011 ausgeführt wurde, kommt dieser Abgangsentschädigung Strafcharakter zu. Sie schränkt demnach das freie Widerrufsrecht des Auftraggebers ein und ist deshalb von diesem nicht geschuldet.