7. Die Klägerin fordert im Weiteren eine Abgangsentschädigung in der Höhe von Fr. 17'733.85 nebst 5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009. Sie hatte der Beklagten diesen Betrag am 20. August 2009 in Rechnung gestellt, wobei sie sich auf Ziff. 6.4 der AGB berief (kläg.act. 9). Gemäss Ziff. 6.4 der AGB beträgt die Abgangsentschädigung im Fall einer Trennung, die durch ein Verfahren oder ein Unglück oder durch Meinungsverschiedenheiten über die Ausübung des Mandates bestimmt ist, 5 x die fakturierten Stunden des Vorjahres.